Satzung

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Satzung der IG-ISTDP

Satzung der Integrativen Gesellschaft für ISTDP

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Integrative Gesellschaft für ISTDP“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Integrative Gesellschaft für ISTDP e.V.“.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsversorgung auf individueller wie auch gesamtgesellschaftlicher Ebene durch die Etablierung und Anwendung der Intensiven Psychodynamischen Kurzzeittherapie und deren Weiterentwicklung (nachfolgend ISTDP) und deren Metapsychologie als eine effiziente Form der Psychotherapie durch:
● Verbreitung und Förderung der Anwendung der ISTDP als hochwirksames Therapieverfahren in der Öffentlichkeit, wie in Fachkreisen, sozialen Medien und auf nationalen und internationalen Kongressen;
● Weiterentwicklung der ISTDP durch die Förderung von Forschungsaktivitäten und Publikationen zur ISTDP;
● Qualitätssicherung und - kontrolle in der Versorgungspraxis durch die Erstellung und Weiterentwicklung eines Curriculums zur Aus- und Weiterbildung in ISTDP einschließlich der Zertifikation und die Erstellung und Weiterentwicklung ethischer Richtlinien für Ausbildung und Praxis der ISTDP;
● Unterstützung von fachlichem Austausch der Mitglieder durch infrastrukturelle Vernetzung, Entwicklung und Pflege von Foren, Intervisions- wie auch Supervisionstreffen;
● Förderung des Austauschs von Informationen mit Patienten und an der ISTDP Interessierten;
● Vernetzung mit Kooperationspartnern, wie Universitäten, Kliniken und psychosozialen Einrichtungen;
● Fortbildung und Weiterbildung von Personen im Sinne von § 3 in ISTDP in Form von Kursen und Seminaren unter Verwendung von Videoaufzeichnungen von Therapiesitzungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch
● Förderung von Wissenschaft und Forschung;
● Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
● Förderung der Berufsbildung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein unterstützt mindestens ein Institut für Forschung sowie Aus- und Weiterbildung in ISTDP.

§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
● Psychotherapeut im Sinne von § 1 PsychThG ist und
● eine vom Vorstand anerkannte Weiterbildung in ISTDP nachweisen kann oder sich in einer vom Verein angebotenen Ausbildung in ISTDP befindet.
(2) Natürliche Personen, die die in Ziffer (1) genannten Qualifikationen nicht erfüllen, können durch den Vorstand als ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder) oder als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
(2a) Außerordentliches Mitglied können juristische Personen oder Personengesellschaften werden, die einen eigenen Beitrag zu den satzungsmäßigen Zielen des Vereins leisten.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
(6) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, sich einer kontinuierlichen Fortbildung in ISTDP und einer regelmäßigen Qualitätskontrolle in ISTDP zu unterziehen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder dessen Satzung verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Fälligkeitsdatum ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
● Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes;
● Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
● Entlastung des Vorstandes und des Büroleiters;
● Wahl der Kassenprüfer;
● Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
● Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
● Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
● Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
● Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbescheid des Vorstandes nach §4 Abs. 4.

§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Dies Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung und die Art der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 5) setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum.
(6) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 50% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
(3) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters auf Geschäfte bis zu einem Umfang von 500 Euro beschränkt. Übersteigt der Umfang des Geschäftes diesen Betrag, ist ein Vorstandsbeschluss einzuholen.

§12 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung.
(2) Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
● Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
● Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
● Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung der Jahresabschlüsse;
● Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
● Werbung und Marketing für den Verein, seine Veranstaltungen und die ISTDP;
● inhaltliche Betreuung und Moderation der Internetseite des Vereins einschließlich des Diskussionsforums;
● Planung und Organisation von Veranstaltungen des Vereins;
● Herstellung und Pflege von Kontakt zu anderen Fachgesellschaften und anderen relevanten Organisationen;
● Begleitung, Unterstützung und Förderung von Veröffentlichungen des Vereins und seiner Mitglieder;
● Erarbeitung von Richtlinien für die Qualitätssicherung der Arbeit und Ausbildung in Zusammenwirken mit dem Institut;
● Auswahl, Einstellung und Entlassung des Büroleiters sowie Kontrolle seiner Arbeit.
(3) Der Vorstandsvorsitzende hat die Aufgabe, den Verein nach außen zu vertreten und zu repräsentieren. Er koordiniert die Arbeit des Vorstandes und den Kontakt mit den Mitgliedern.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt des Vorsitzenden bei Verhinderung und pflegt den Kontakt mit den Mitgliedern.
(5) Der Schatzmeister ist für die Finanzen des Vereins sowie die steuerlichen Belange des Vereins verantwortlich. Er leitet und überprüft die Tätigkeit des Büroleiters in diesem Bereich.
(6) Der Vorstand kann einzelne Aufgabenbereiche einem bestimmten Vorstandsmitglied übertragen.

§13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder (auch virtuell) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(4) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und persönlich Anträge an den Vorstand zu stellen und zu begründen.

§ 15 Büroleiter
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Büroleiter. Der Büroleiter ist entgeltlich im Rahmen einer angestellten oder selbständigen Tätigkeit für den Verein tätig. Über den mit dem Büroleiter abzuschließenden Dienstvertrag entscheidet der Vorstand.
(2) Aufgabe des Büroleiters ist es insbesondere,
● die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes praktisch umzusetzen;
● die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu führen;
● alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins wahrzunehmen;
● eine Geschäftsstelle für den Verein zu betreiben und zu leiten;
● die Mitgliederverwaltung vorzunehmen;
● die Internetseite des Vereins und ein Diskussionsforum des Vereins technisch zu betreuen und zu administrieren;
● für den Verein ein Konto zu führen;
● die Buchhaltung des Vereins zu führen.
(3) Der Büroleiter ist an Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
(4) Der Vorstand kann dem Büroleiter im Einzelfall Vertretungsmacht zur Vertretung des Vereins erteilen; ansonsten ist der Büroleiter zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt. Er ist kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

§16 Beauftragte und Ausschüsse
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit deren Zustimmung befristet und/oder projektbezogen zu Beauftragten für ein bestimmtes Aufgabenfeld benennen. Mehrere Mitglieder können mit deren Zustimmung vom Vorstand für ein bestimmtes Aufgabenfeld befristet und/oder projektbezogen als Ausschüsse benannt werden. Ausschüsse und Beauftragte beraten den Vorstand und die Mitgliederversammlung und bereiten deren Entscheidungen vor; sie haben keine Befugnis, selbständig Beschlüsse für den Verein zu fällen oder diesen zu vertreten, es sei denn, diese Befugnis wird ihnen im Einzelfall ausdrücklich von der Mitgliederversammlung eingeräumt.

§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§14 Abs.4 dieser Satzung).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Psychotherapie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Der Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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